Welche Schadstoffe vorkommen
- Asbest: in der Schweiz seit 1990 verboten, vorher in vielen Bauprodukten verwendet — Eternitplatten, Bodenbeläge, Plattenkleber, Spachtelmassen, Brandschutzverkleidungen, Dichtungen.
- PCB: in Fugendichtungsmassen und Anstrichen, vor allem aus den 1950er- bis 1970er-Jahren.
- Blei: in alten Farbanstrichen und Rostschutzfarben.
- Teerhaltige Materialien (PAK): in alten Abdichtungen, Klebern und Belägen.
- Weitere, etwa Holzschutzmittel oder belastete Deckenfüllungen.
Wann eine Abklärung nötig ist
Bei Gebäuden, die vor 1990 gebaut wurden, ist vor Umbau- und Abbrucharbeiten eine Schadstoffermittlung angezeigt. Im Kanton Zürich wird sie bei bewilligungspflichtigen Umbauten und Abbrüchen solcher Gebäude im Baubewilligungsverfahren verlangt. Auch die Abfallverordnung des Bundes und die Bauarbeitenverordnung verlangen, dass Schadstoffe vor Arbeiten ermittelt werden, wenn sie zu erwarten sind.
Wie die Ermittlung abläuft
Eine Fachperson für Gebäudeschadstoffe begeht das Gebäude, prüft verdächtige Materialien und nimmt Proben, die im Labor analysiert werden. Das Ergebnis ist ein Bericht mit Plänen: wo welche Schadstoffe in welcher Menge liegen und wie sie zu entfernen sind. Untersucht wird dort, wo gebaut wird — bei einem Badumbau das Bad, bei einem Abbruch das ganze Gebäude.
Was danach passiert
Schadstoffhaltige Materialien werden vor den eigentlichen Bauarbeiten entfernt. Bei stark gefährdenden Asbestmaterialien dürfen das nur von der Suva anerkannte Asbestsanierungsfirmen unter Schutzmassnahmen tun. Andere Materialien können je nach Art und Zustand von der Bauunternehmung mit entsprechenden Massnahmen entfernt werden. Die Entsorgung erfolgt getrennt und dokumentiert.
Warum es sich lohnt
- Gesundheit: der Bewohner, der Nachbarn und der Leute auf der Baustelle
- Kostensicherheit: Schadstoffe, die man erst während des Baus findet, stoppen die Arbeit — oft für Wochen
- Rechtssicherheit: Wer Schadstoffe ohne Abklärung freisetzt, haftet
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