1. Geltungsbereich und Rangfolge
1.1 Diese AGB gelten für Bauarbeiten aller Art, insbesondere Hochbau, Umbau und Sanierung, Werkleitungs- und Tiefbau, Spezialarbeiten, Abbruch und Rückbau, Saugbaggereinsätze und Pikettdienst.
1.2 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) der schriftliche Werkvertrag bzw. die Auftragsbestätigung, (2) die Offerte, (3) diese AGB, (4) die Norm SIA 118, sofern sie ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurde, (5) das Schweizerische Obligationenrecht.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bestellerin oder des Bestellers (nachfolgend «Bauherrschaft») gelten nur, wenn die Unternehmerin ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
2. Offerten und Vertragsabschluss
2.1 Offerten sind während drei Monaten ab Ausstellungsdatum gültig, sofern nichts anderes angegeben ist.
2.2 Offerten beruhen auf den Angaben der Bauherrschaft und auf den bei der Besichtigung erkennbaren Verhältnissen. Nicht erkennbare Verhältnisse — insbesondere im Boden, in Wänden, Decken und Böden — sind nicht Gegenstand der Offerte.
2.3 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Unternehmerin oder mit dem Beginn der Arbeiten zustande.
3. Preise und Abrechnung
3.1 Es gelten die in der Offerte vereinbarten Preise und die dort festgelegte Abrechnungsart (Pauschale, Einheitspreise nach Ausmass oder Regie). Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, exklusive Mehrwertsteuer.
3.2 Leistungen, die nicht in der Offerte enthalten sind, sowie Mehraufwand aus nicht erkennbaren Verhältnissen (Ziff. 2.2) werden nach Regie oder nach einem separat vereinbarten Nachtrag abgerechnet. Die Unternehmerin informiert die Bauherrschaft vor der Ausführung, sofern dies ohne Gefahr für Personen oder Sachen möglich ist.
3.3 Regiearbeiten werden nach den vereinbarten Ansätzen und anhand von Rapporten abgerechnet. Rapporte gelten als anerkannt, wenn die Bauherrschaft nicht innert zehn Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.
3.4 Gebühren von Behörden und Werken (z. B. für Bewilligungen, Benützung von öffentlichem Grund, Werkleitungsauskünfte) sowie Kosten für Schadstoffuntersuchungen und die Entsorgung belasteter Materialien gehen zulasten der Bauherrschaft, sofern sie nicht ausdrücklich in der Offerte enthalten sind.
4. Pflichten der Bauherrschaft
4.1 Die Bauherrschaft stellt der Unternehmerin rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung: die nötigen Pläne, Angaben zu bekannten Leitungen, Schadstoffen, Altlasten und Besonderheiten des Gebäudes oder Grundstücks, den Zugang zur Baustelle, Strom- und Wasseranschluss sowie die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen Dritter (z. B. Nachbarn, Stockwerkeigentümergemeinschaft), sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich der Unternehmerin übertragen wurde.
4.2 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben und Unterlagen ist die Bauherrschaft verantwortlich.
4.3 Bei Gebäuden mit Baujahr vor 1990 sorgt die Bauherrschaft vor Beginn von Umbau- oder Abbrucharbeiten für eine Schadstoffermittlung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Werden während der Arbeiten Schadstoffe vermutet oder festgestellt, ist die Unternehmerin berechtigt, die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung einzustellen. Daraus entstehende Kosten und Verzögerungen gehen zulasten der Bauherrschaft.
5. Termine
5.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
5.2 Termine verschieben sich angemessen bei Witterungsverhältnissen, die eine fachgerechte Ausführung nicht zulassen, bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen, fehlenden Bewilligungen, Verzögerungen anderer Unternehmer, nicht erkennbaren Verhältnissen sowie bei Änderungen und Verzögerungen, die von der Bauherrschaft zu vertreten sind.
6. Ausführung
6.1 Die Unternehmerin führt die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Baukunde aus. Sie kann für einzelne Leistungen Subunternehmer beiziehen.
6.2 Bei Gefahr für Personen oder Sachen ist die Unternehmerin berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen und die nötigen Sicherungsmassnahmen zu treffen.
7. Saugbaggereinsätze und Arbeiten für Dritte
7.1 Saugbagger werden ausschliesslich mit Maschinist der Unternehmerin eingesetzt. Eine Vermietung ohne Bedienung ist ausgeschlossen.
7.2 Bei Einsätzen im Auftrag anderer Unternehmen bleibt die Auftraggeberin für ihre Baustelle verantwortlich, insbesondere für Werkleitungsauskünfte, Bewilligungen, Signalisation und Sicherheit der Baustelle, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie weist dem Maschinisten die Arbeitsstelle und die Lage der Leitungen an.
7.3 Die Unternehmerin haftet nicht für Schäden an Leitungen und Anlagen, die in den ihr übergebenen Plänen nicht oder falsch eingezeichnet waren oder auf die sie nicht hingewiesen wurde, ausser bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
7.4 Die Auftraggeberin sorgt für eine Zufahrt und einen Standplatz, die das Gewicht des beladenen Fahrzeugs sicher tragen. Für Schäden an Zufahrten, Belägen, Garten- und Tiefgaragendecken, die trotz bestimmungsgemässer Nutzung infolge ungenügender Tragfähigkeit entstehen, haftet die Unternehmerin nicht, ausser bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
7.5 Die Einsatzzeit beginnt mit der Abfahrt ab Werkhof und endet mit der Rückkehr, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wartezeiten, die die Unternehmerin nicht zu vertreten hat, werden als Einsatzzeit verrechnet.
8. Pikettdienst und Notfalleinsätze
8.1 Der Pikettdienst wird nach Verfügbarkeit und im Rahmen des angegebenen Einsatzgebiets erbracht. Ein Anspruch auf eine bestimmte Reaktionszeit besteht nur, wenn er schriftlich vereinbart wurde.
8.2 Notfalleinsätze dienen der Schadenbegrenzung und der Sicherung. Sie werden nach Regie abgerechnet, inklusive der üblichen Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Provisorische Massnahmen gelten nicht als definitive Instandstellung.
9. Abnahme
9.1 Die Unternehmerin zeigt die Vollendung des Werks an. Die Abnahme erfolgt in einer gemeinsamen Prüfung, deren Ergebnis protokolliert wird.
9.2 Nimmt die Bauherrschaft das Werk in Gebrauch oder findet die gemeinsame Prüfung aus Gründen, die die Bauherrschaft zu vertreten hat, nicht innert zehn Tagen nach der Anzeige statt, gilt das Werk als abgenommen.
10. Mängel
10.1 Die Bauherrschaft hat das Werk nach der Abnahme zu prüfen und Mängel schriftlich und unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen.
10.2 Bei Mängeln hat die Unternehmerin zunächst das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung innert angemessener Frist. Weitere Mängelrechte (Minderung, Rücktritt) bestehen nur, wenn die Nachbesserung scheitert oder verweigert wird.
10.3 Ist die Norm SIA 118 vereinbart, gelten deren Bestimmungen über Rügefrist und Verjährung. Andernfalls gelten die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts.
10.4 Keine Mängel sind insbesondere: Schwind- und Haarrisse, die materialbedingt sind und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen; natürliche Farb- und Strukturunterschiede bei Beton, Naturstein und Holz; Setzungen von Gräben im Rahmen des Üblichen innerhalb der Frist für den definitiven Belag; Schäden aus unsachgemässer Nutzung, fehlendem Unterhalt oder Eingriffen Dritter.
11. Haftung
11.1 Die Unternehmerin haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen absichtlich oder grobfahrlässig verursachen.
11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Betriebsunterbruch, Mietzinsausfall und Ansprüche Dritter, wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
11.3 Soweit eine Haftung besteht, ist sie auf die Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung der Unternehmerin beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.
11.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden und nicht, soweit zwingendes Recht (insbesondere Art. 100 OR und das Produktehaftpflichtgesetz) entgegensteht.
11.5 Für Schäden an bestehender Bausubstanz, die bei fachgerechter Ausführung unvermeidbar sind (z. B. feine Risse bei Durchbrüchen und Kernbohrungen in bestehenden Bauteilen, Abplatzungen an Schnittkanten), haftet die Unternehmerin nicht.
11.6 Für Schäden an Nachbargebäuden empfiehlt die Unternehmerin vor Beginn von Abbruch-, Aushub- und Spezialtiefbauarbeiten eine Rissaufnahme. Verzichtet die Bauherrschaft darauf, trägt sie die Beweislast dafür, dass ein Schaden durch die Arbeiten der Unternehmerin entstanden ist.
12. Zahlung
12.1 Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zu bezahlen. Bei grösseren Aufträgen kann die Unternehmerin Akontozahlungen nach Baufortschritt verlangen.
12.2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät die Bauherrschaft ohne Mahnung in Verzug. Es wird ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet.
12.3 Die Bauherrschaft darf Zahlungen nur im Umfang begründeter und schriftlich gerügter Mängel zurückbehalten. Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
12.4 Das gesetzliche Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 ff. ZGB) bleibt vorbehalten.
13. Datenschutz
Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach unserer Datenschutzerklärung.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt.
14.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine zulässige ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
14.3 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
14.4 Gerichtsstand ist Langnau am Albis, soweit gesetzlich zulässig. Die Unternehmerin ist berechtigt, die Bauherrschaft auch an deren Sitz oder Wohnsitz zu belangen. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gelten die zwingenden Gerichtsstände des Gesetzes.