Die Regel
Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) verlangt, dass ab einer Absturzhöhe von 2 m Schutzmassnahmen getroffen werden. Bei Dächern, Gerüsten und besonderen Situationen gelten spezifische Vorschriften. Die Suva hat die Anforderungen in Merkblättern und in ihren lebenswichtigen Regeln für den Bau zusammengefasst.
Die Rangfolge der Massnahmen
- Gefahr beseitigen: Arbeiten so planen, dass man gar nicht in der Höhe arbeiten muss — etwa Bauteile am Boden vormontieren.
- Kollektive Schutzmassnahmen: Seitenschutz an Deckenrändern, Gerüste, Abdeckungen von Öffnungen, Auffangnetze. Sie schützen alle, ohne dass jemand etwas tun muss.
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz: Auffanggurt mit Seil und Anschlagpunkt. Nur, wenn kollektive Massnahmen nicht möglich sind — und nur mit Ausbildung.
Typische Gefahrenstellen
- Deckenränder im Rohbau, bevor die Wände stehen
- Öffnungen in Decken für Treppen, Schächte und Lichtkuppeln
- Gerüste, bei denen ein Belag fehlt oder der Seitenschutz entfernt wurde
- Flachdächer ohne Brüstung
- Lichtkuppeln und Dachoberlichter, die nicht begehbar sind
- Leitern, die als Arbeitsplatz statt als Aufstieg verwendet werden
Öffnungen richtig abdecken
Eine Öffnung in einer Decke wird mit einer tragfähigen, gegen Verschieben gesicherten Abdeckung verschlossen und gekennzeichnet. Ein loses Brett oder eine Plastikplane ist keine Abdeckung, sondern eine Falle.
Kultur statt Kontrolle
Absturzsicherung funktioniert nur, wenn alle mitmachen. Wer einen Seitenschutz entfernt, um Material durchzureichen, muss ihn sofort wieder anbringen. Wer eine ungesicherte Stelle sieht, meldet sie oder sichert sie selbst. Und wer sagt «Stopp», bevor er in eine Gefahr läuft, hat recht.
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