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Bewilligungen & Werkleitungen

Aufbruchbewilligung: was sie ist und wann es sie braucht

· 2 Min. Lesezeit · Baugeschäft Tschopp AG

Sobald eine Baustelle in öffentlichen Grund eingreift, braucht es eine Aufbruchbewilligung. Das betrifft jeden Graben in einer Strasse, jedes Loch im Trottoir und jeden Eingriff in einen öffentlichen Platz — auch wenn er nur einen Tag dauert.

Bleistift auf ausgedruckten Bauplänen
Symbolbild · Foto: Unsplash

Was die Aufbruchbewilligung regelt

Die Strasse gehört nicht dem, der darunter eine Leitung braucht. Sie gehört dem Strassenträger, also der Gemeinde oder dem Kanton. Der will wissen, wer wann wo gräbt, wie der Verkehr in der Zwischenzeit läuft und wie die Oberfläche danach wiederhergestellt wird. Die Bewilligung hält genau das fest:

Wann es sie braucht

Immer dann, wenn öffentlicher Grund aufgebrochen wird. Typische Fälle sind ein neuer Hausanschluss für Wasser, Abwasser, Strom oder Glasfaser, die Reparatur einer beschädigten Leitung unter der Strasse oder der Ersatz eines Schiebers. Auch Sondierungen — kleine Löcher, um die Lage einer Leitung zu prüfen — gelten als Aufbruch.

Nicht nötig ist sie für Arbeiten, die vollständig auf privatem Grund stattfinden. Sobald der Graben aber die Grundstücksgrenze zur Strasse überschreitet, ändert sich das. Gerade bei Hausanschlüssen ist das fast immer der Fall, weil die Leitung im Strassenkörper an die Hauptleitung angeschlossen wird.

Wer sie beantragt

Formell kann der Bauherr den Antrag stellen. In der Praxis macht es fast immer die ausführende Bauunternehmung, weil sie die Angaben hat, die das Gesuch braucht: Grabenquerschnitt, Bauablauf, Signalisation, Termin. Sie ist auch diejenige, die während der Arbeiten für die Baustelle verantwortlich ist und die Wiederherstellung schuldet.

Bei uns gehört das Einholen der Aufbruchbewilligung zum Auftrag. Wir kennen die Abläufe bei den Gemeinden im Bezirk Horgen und beim Kanton und planen die Vorlaufzeit von Anfang an ein.

Was oft unterschätzt wird

Die Bewilligung ist nicht das Einzige, was vor dem ersten Spatenstich vorliegen muss. Dazu kommen die Werkleitungsauskunft aller betroffenen Werke, bei Bedarf eine Verkehrsanordnung und die Absprache mit Anwohnern, deren Zufahrt eingeschränkt wird. Wer erst beim Bewilligungsamt anruft, wenn der Bagger schon bestellt ist, verliert meistens Zeit.

Mehr dazu, wer in welchem Fall zuständig ist, lesen Sie im Beitrag Gemeindestrasse oder Staatsstrasse.

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